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MD SECUREPACK GmbH

Mergelgrube 5

76646 Bruchsal, Deutschland

Vertretungsberechtiger Geschäftsführer: Harald Misch

Telefon: +49 7251 440 595 0

Fax: +49 7251 440 595 2

E-Mail: info@securepack.de

Registergericht: Amtsgericht Mannheim

Registernummer: HRB 733069

Stammkapital: 25.000 Euro

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 30 78 76 723

Steuernummer: 30063/69059

Öffnungszeiten

warenannahmezeiten

Mo – Fri 8:00 – 17:00 Uhr

Mo – Fri 8:00 – 16:00 Uhr

Fri 8:00 – 14:00 Uhr

Gestaltung und technische Umsetzung 

EVACTS – creative studio | www.evacts.com

Fotografie

biHeinD Fotodesign | www.biheind.de

Inhaltlich Verantwortlicher: Harald Misch (Anschrift s.o.)

1. Haftungsbeschränkung

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3. Urheber- und Leistungsschutzrechte

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte unterliegen dem deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht. Jede vom deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht nicht zugelassene Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters oder jeweiligen Rechteinhabers. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe von Inhalten in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und Systemen. Inhalte und Rechte Dritter sind dabei als solche gekennzeichnet. Die unerlaubte Vervielfältigung oder Weitergabe einzelner Inhalte oder kompletter Seiten ist nicht gestattet und strafbar. Lediglich die Herstellung von Kopien und Downloads für den persönlichen, privaten und nicht kommerziellen Gebrauch ist erlaubt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäfts-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen der MD Securepack GmbH, Mergelgrube 5, 76646 Bruchsal

I. Geltungsbereich:

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung, sofern nicht unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt.

2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind ebenfalls stets schriftlich zu bestätigen. Nachträgliche Änderungen des Auftrags berechtigen uns zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen.

3. Werden uns unter Hinweis auf § 321 BGB Vermögensverschlechterungen bekannt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, so können wir die obliegende Leistung verweigern bis die Gegenleistung  bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir behalten uns vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber sich weigert die durch Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des Vertrags durch Zug-um-Zug-Leistung oder die Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die bis dahin angefallenen Kosten werden dann berechnet und sind sofort fällig.

III. Preise

1. Unseren im Angebot benannten Preise liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgaben bestehenden Kalkulationen zugrunde. Bei Änderung der Kosten für Material, Personal und sonstiger relevanter Rechengrößen bis zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichten sich die Vertragsparteien über die Preise neu zu verhandeln.

2. Unsere Preise sind Euro Netto Preise ohne gesetzliche Umsatzsteuer.

3. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird das Bruttogewicht berechnet.

4. Kosten für Entwürfe, Klischees, Druckplatten und Druckzylinder und Druckunterlagen werden anteilig separat in Rechnung gestellt. Auch Kosten für die vom Auftraggeber nachträglich veranlassten Veränderungen gehen zu dessen Lasten.

IV. Gewerbliche Schutzrechte / Kreislaufwirtschaftsgesetz

1. Die von uns zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und Druckplatten bleiben auch dann unser Eigentum, wenn hierfür vom Auftraggeber anteilige Kosten vergütet wurden.

2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages bei uns Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mit übertragen. Wir sind  berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten. Es stehen uns insbesondere auch urheberrechtliche Vergütungsansprüche gegen den Auftraggeber zu.

3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind wir berechtigt, auf den von uns hergestellten Liefergegenständen unser Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.

4. Für Muster, Skizzen und Entwürfe und weitere Leistungen, die vom Auftraggeber bestellt oder in Auftrag gegeben werden ist ein Entgelt  auch dann zu bezahlen, wenn der Hauptauftrag für den diese Leistungen  angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum geht erst mit Bezahlung dieses Entgelts auf den Auftraggeber über.

5. Für die Prüfung an den vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen, ob diese Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte verletzen, obliegen allein diesem. Werden wir von einem Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in  Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber uns bei der Verteidigung  gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden  einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der uns dadurch entsteht, zu ersetzen.

6. Bringen wir im Auftrag des Auftraggebers auf Produkte Zeichen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung (zum Beispiel der Grüne Punkt) auf, so gilt der Auftraggeber als " in Verkehrbringer " des Zeichens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beziehungsweise der Verpackungsverordnung, und werden wir deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.

7. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass er sich  nicht an dem Dualen System Deutschland GmbH beteiligt, die  gelieferte Verpackung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der  Verpackungsverordnung (jeweils in neuster Fassung) zurückzunehmen und nach der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen.

Sollten wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sein, die Verpackungen zurückzunehmen, so ist Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den Auftraggeber unser Betriebssitz. Verletzt der Auftraggeber seine sich aus den Sätzen 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen schuldhaft und wird gegen uns in Folge dieser Pflichtverletzung eine Geldbuße wegen des Verstoßes gegen die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen verhängt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von der Zahlungsverpflichtung freizustellen. Haben wir die Geldbuße bezahlt, hat uns der Auftraggeber den Betrag zu ersetzen.

V. Lieferung / Lieferverzug / Höhere Gewalt / Selbstlieferungsvorbehalt

1. Die Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Posteingangs vom Auftraggeber erteilten endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung. Bei nachträglicher Auftragsänderung sind wir an die ursprünglich bestätigte Lieferfrist nicht mehr gebunden. Gegebenenfalls wird eine neue und geänderte Lieferfrist bestätigt.

3. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen nach Vertragsschluss aufgrund von unvorhergesehenen und ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, also insbesondere Betriebsstörungen, örtliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und anderes, so verlängert sich die  Lieferfrist in einem angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die  Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei.

4. Können wir nachweisen, dass trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten, dem entsprechenden Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen wir von unseren Lieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung dieser Lieferanten verursacht wurde.

5. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch Lieferanten sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, etwaige Ansprüche, die uns aufgrund der nicht erfolgten oder nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber unserem Lieferanten zustehen an den Auftraggeber abzutreten. Dauern die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat, so kann der Auftraggeber hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurücktreten. Verlängert sich in den vorgenannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abzuleitende Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers mit  Ausnahme des Rücktrittsrechts nach Ablauf von einem Monat. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir hierüber den Kunden unverzüglich und umfangreich benachrichtigt haben.

6. Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Verzögerung oder Lieferung setzt Verzug von uns voraus und bedarf einer angemessenen Fristsetzung mit Androhung, dass nach Ablauf der Frist der Vertrag gekündigt wird. Bei Bestellung auf Abruf müssen diese innerhalb von 6 Monaten abgenommen werden. Die nach Ablauf der Frist nicht abgenommene  Mengen werden nach Ankündigung geliefert und berechnet.

VI. Verpackung und Versand

Wir haften für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hiervon unberührt bleibt das Recht von uns, den Einwand eines etwaigen Mitverschuldens gegenüber dem Kunden zu erheben.

VII. Toleranzen
1. Gewichtsabweichungen des Flächengewichts richten sich nach den Gewichten und den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien.

Falls diese nichts Anderes festlegen, gelten:
a) für Papier +/- 5%
b) für Kunststoff +/- 15%

2. Maßabweichungen: Folgende Maßabweichungen gelten als ordnungsgemäße Lieferung und können nicht beanstandet werden:
2.1 Beutel:
in der Länge +/- 4mm
in der Breite +/- 3% für Beutelbreiten unter 80mm, +/- 2% für Beutelbreiten von 80mm und mehr
2.2 Rollen:
in der Breite +/- 5mm
Formate:
in der Länge +/- 5mm, in der Breite +/- 5mm

3. Mengenabweichungen: Bei allen Anfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten  Menge, unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.
Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 20%
a) bei Verkauf nach Menge: für Mengen bis 50.000 Stück
b) bei Verkauf nach Gewicht: für Gewichte bis 500 kg

VIII. Druck

1. Wir verwenden für den Druck handelsübliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben z.B. Lichtbeständigkeit,  Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muss der Auftraggeber schriftlich bei Auftragserteilung darauf hinweisen. Kleinere Abweichungen der Farben müssen wir uns vorbehalten. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der  Waren oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor der Drucklegung nur unterbreitet, wenn es der Auftraggeber verlangt oder wir es für notwendig halten. Ist der Probeabzug für druckfrei erklärt, haftet der Auftraggeber für stehengebliebene Satzfehler. Andrucke an Maschinen werden separat berechnet.

2. Für die Haltbarkeit der Werkstoff- und Druckfarben können wir keine Gewähr übernehmen, da auch die Rohstoffe und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Die Abriebfestigkeit der Druckfarben können nicht garantiert werden. Der Abrieb kann je nach Farbtyp mehr oder weniger stark sein. Eine Schutzlackierung kann die Abriebfestigkeit verbessern, jedoch nicht absolut gewährleisten.

3. Bei Kunststofferzeugnissen können wir für Wanderungen oder ähnliche Migrationserscheinungen und die sich daraus herleitenden Folgen, keine Gewähr übernehmen. Hiervon ausgenommen, bleiben Schadenersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

4. Der Kunde hat uns insbesondere bei abzupackenden Waren ausdrücklich auf lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeitsanforderungen hinzuweisen. Der Hinweis hat schriftlich zu erfolgen. Bei der Unterlassung eines solchen Hinweises schließen wir  jede Haftung aus.

5. Bei einer Codierung und/oder Nummerierung ist die Grafik mit  Codierung auf technisch bedingte Herstellungsmöglichkeiten mit uns abzustimmen. Für die Richtigkeit der Anordnung und Platzierung ist der Kunde verantwortlich. Wir übernehmen keine Gewähr über die zur Verfügung  gestellten Codierungsvorlagen. Wegen der Toleranzen von  Foliendruckfarben und Lasereinrichtungen kann für eine gleiche Eignung  bei verschiedenen Auflagen keine Gewähr übernommen werden. Etwaige Probelieferungen, Teil- und Gesamtauflagen sind unverzüglich vom Kunden durch eine Eingangskontrolle zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu rügen.

Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Lesbarkeit der Codierung bei flexiblem Material.
6.  Wir sind weder für die Folgen von Fehlern in den Filmmasters oder  anderen, ähnlichen Materialien, die uns vom Auftraggeber für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes übergeben worden sind, verantwortlich, noch für  die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten können. Unter den vom Auftraggeber gelieferten Filmmasters sind auch die von ihm gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten zu verstehen, die einen einheitlichen Warencode enthalten.

7. Der Druck des EAN - Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter der Berücksichtigung der einschlägigen  Durchführungsregelung der CCG (vergleiche hierzu  Schriftenreihe Co- Organisation, Der EAN - Strichcode). Weitergehende Zusagen, insbesondere über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, sind wegen etwaiger Einflüsse auf die  Strichcodes nach Auslieferung durch den Auftraggeber und wegen der fehlenden einheitlichen Mess- und Lesetechnik nicht möglich.

IX. Material und Ausführung

1. Ohne besondere Anweisung des Auftraggebers erfolgt die  Ausführung mit branchenüblichem Material und nach dem bekannten Herstellungsverfahren. Werden besondere Eigenschaften des Produkts gefordert z.B. im Bezug auf Anwendung, Füllgut oder Ähnlichem, hat der Auftraggeber uns ausdrücklich schriftlich zu unterrichten und eine  entsprechende Vereinbarung zu treffen. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel, ist die Geeignetheit des Materials ausdrücklich mit uns abzuklären. Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt  können nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht  ausdrücklich auf die besonderen Eigenschaften des Füllguts und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und uns Gelegenheit gegeben hat, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Die Hinweise und Stellungnahmen sind schriftlich zu erfolgen.

2. Für Folien- und Folienprodukte gilt, sofern die Parteien  nichts Anderes vereinbart haben, eine Leistung dann als  mangelfrei, wenn sie der GKV Prüf- und Berwertungsklausel (Ausgabe November 2003) entspricht.

3. Recyclingrohstoffe werden von uns sorgfältig ausgewählt. Trotzdem können Regenerationsfolien und Recyclingpapiere  von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit,  Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Wir verpflichten uns jedoch, etwaige Gewährleistungsansprüche und/oder Schadenersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regenerationsfolien und Recyclingpapiere gegen den Lieferanten an den Auftraggeber abzutreten.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück zu treten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des  Rücktritts, wir sind vielmehr berechtigt lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.

3. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung des Kaufpreises gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen  Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder weiter zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Ware. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehende Forderung gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in der Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz, zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Nummer 2. genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetreten Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns die Forderung nicht einzuziehen so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung  eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und auch kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritter) die Abtretung mitteilt.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% werden auf Verlangen des Auftraggeber Sicherheiten nach unserer Wahl freigegeben.

5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

6. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers bei Wechsel- oder Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall (insbesondere zur  Stellung eines Insolvenzantrages).

XI. Mängelanzeige/Mängelansprüche

1. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden richten sich nach § 377 HGB.

2. Handelt es sich um größere Lieferungen gleichartiger Güter, so kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten, repräsentativen Stichprobenverfahrens festgestellt wurden.

3. Weist die Gesamtliefermenge an flexiblen Verpackungen Mängel bis zu 3% der Gesamtmenge auf, so kann weder die Gesamtmenge als mangelhaft zurück gewiesen werden, noch können wegen dieser höchstens 3% mangelhafter, flexiblen Verpackungen Mängel geltend gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.

4. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel der Lieferung an Ort und Stelle festzustellen.

5. Ein Mangel der gelieferten Ware berechtigt den Auftraggeber, die Beseitigung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Die Beseitigung kann durch Nachbesserung oder kostenlose  Nachlieferung erfolgen. Die mangelhafte Ware ist zurückzugeben.

6. Schlägt die Nachbesserung nach einem erfolglosen, zweiten Versuch  fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis in Absprache mit uns mindern.

7. Ist jedoch der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen oder führt der Mangel zu einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder zu einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder haben wir eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen oder findet  das Produkthaftungsgesetz Anwendung, so kann der Kunde an Stelle des Rücktritts eine Kaufpreisminderung oder Schadenersatz wegen des Sachmangels geltend machen. Beruht die Verletzung der Kardinalpflichten auf einfacher Fahrlässigkeit und entsteht dem Auftraggeber hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden so ist dieser Schadenersatzanspruch auf die typischerweise, vorhersehbare Folgen begrenzt.

8. Ein Schadenersatzanspruch wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinns ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung beziehungsweise der vorstehende Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reib- und  Wasserbeständigkeit der Farben nicht ausreichend ist, die Codier- und  Nummerierungsordnung nicht richtig ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Codiervorlagen bei der Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar ist, bei der Verwendung  flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht möglich ist, durch den Liefergegenstand das Verpackungsgut beeinträchtigt wird oder der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden, gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Diese(r) Haftungsbegrenzung / Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Schäden, die auf Druckunterlagen (Entwürfe, Flexodruckplatten) beruhen.

9. Die Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt. Entscheidet sich der Auftraggeber für die  Nachbesserung, so tragen wir die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Kosten, die dadurch entstehen, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als dem Sitz oder vertraglich vereinbarten Beistellungsort des Auftraggebers erbracht wurde, trägt dieser.
Keine Gewährleistungsansprüche entstehen, soweit wir hierfür nach VII, VIII und IX nicht einzustehen haben.
Hat der Auftraggeber uns wegen angeblicher Sachgewährleistungsansprüche in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so sind uns alle hierdurch entstandenen  Kosten zu ersetzen.

10. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung beim Auftraggeber.

11. Sofern wir wegen Schadenersatz in Anspruch genommen werden, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche bei Sachmängeln bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns und in Fällen einer von uns gewährten Beschaffenheitsgarantie ausgeschlossen.

XII. Sonstige Schadenersatzansprüche

1. Die Haftung durch uns wegen Sach- und Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt nicht erfasst.

2. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen sonstiger Pflichtverletzungen durch uns insbesondere von Schutzpflichten und/oder  aufgrund rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns oder unsere  Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegen. Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadenersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall  und/oder entgangenen Gewinns ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung findet entsprechend auf die deliktische Haftung Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt. Schadenersatzansprüche wegen in der in diesem Abschnitt geregelten, sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab Schluss des Jahres, in dem der  Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von dem den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die im § 199, Abs. 2+3, BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung.
Diese Einschränkungen der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf  Schadenersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch uns oder unserer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.

XIII. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
2. Bei Bezahlung oder Gutschrift des Rechnungsbetrages innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2 % Skonto.
3. Bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
4. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Kosten für die Einlösung von Schecks hat der Kunde zu tragen und sofort zu begleichen.
5. Die Nichteinhaltung der Zahlung, die auf Umstände, die auf einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden beruhen, die uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, hat sofortige Fälligkeit aller Forderungen auch im Falle einer Stundung zur Folge.

XIV. Aufbewahrungszeit:

Druckunterlagen, Druckplatten, Standzeichnungen, Proofs werden von uns ausgehend vom letzten entsprechenden Auftrag drei Jahre aufbewahrt. Dies gilt auch für bezahlte Unterlagen. Danach sind wir berechtigt diese Unterlagen ersatzlos zu vernichten.

XV. Lager- / Transport- und Verarbeitungshinweise:

Für die Lagerung der von uns gelieferten Folien und Folienverpackungen empfehlen wir Folgendes:

1. Temperatur bei 18 °C bis 25 °C relative Luftfeuchte von ca. 55 % ±  5 %. Unsere Lieferung darf auch in Originalverpackung keiner Sonnen- oder UV-Strahlung ausgesetzt werden und darf nicht in der Nähe von Wärmequellen gelagert werden. Eine Lager- und Transporttemperatur unter 5 °C ist ausdrücklich unbedingt zu vermeiden.

2. Ist dies nicht möglich, so sind die Waren 24 h vor der Verarbeitung in der Produktion oder im Verarbeitungsraum zu lagern. In kalter Jahreszeit mindestens 48 h vorher. Eine zulange Lagerung insbesondere bei erhöhten Temperaturen kann eine Alterung der Oberflächen zur Folge haben.

3. Dadurch und durch die Einwirkung von Sonnenstrahlung verschlechtern sich die technischen Eigenschaften. Es ist Aufgabe des Auftraggebers technisch und sensorische Eignungen nach den  entsprechenden Bestimmungen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu prüfen. Technische Parameter können durch Anforderungen unserer entsprechenden Datenblätter vorgelegt werden.

XVI. Sonstiges:

Der Kunde ist nicht berechtigt mit Forderungen gegenüber uns aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

XVII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bruchsal. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen das deutsche Recht unter Anschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich. Sollte eine Bestimmung im Rahmen der allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf die Lieferungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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